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BGBl. I Nr. 84/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 34↗RIS↗

Werbung und Teleshopping

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
  2. Absatz 2,Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.