für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht-bundesweit weiter verbreitet werden;
BGBl. I Nr. 84/2001
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Ausnahme von der Quotenregelung
Paragraph 53,
Die Paragraphen 50 bis 52 gelten nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2für reine Teleshoppingprogramme und
- Ziffer 3für Eigenwerbeprogramme.