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BGBl. I Nr. 84/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 62↗RIS↗

Feststellung der Rechtsverletzung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.