Absatz eins,Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.
BGBl. I Nr. 84/2001
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
Paragraph 63,
- Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.
- Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Regulierungsbehörde
- Ziffer einsaußer in den Fällen der Ziffer 2, dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
- Ziffer 2in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
- Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.