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BGBl. I Nr. 84/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.08.2001 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 7↗RIS↗

Auswahlgrundsätze für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen

Paragraph 7,

Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine bundesweite Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

  1. Ziffer eins
    bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist;
  2. Ziffer 2
    von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist;
  3. Ziffer 3
    von dem ein größerer Teil der Bevölkerung versorgt werden kann;
  4. Ziffer 4
    von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass in das Programm österreichbezogene Beiträge, die beispielsweise eine Darstellung des kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, des österreichischen Sports oder sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden.