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BGBl. I Nr. 86/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
86. Bundesgesetz: Pensionsreformgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 31 § 0↗RIS↗
§ 5fgeändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2000) · idF BGBl. I Nr. 95/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 5f↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 86/2001 § 5f↗RIS↗
§ 5f.
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5fgeändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 5f↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 86/2001 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 5f↗RIS↗
§ 5f.
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.