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BGBl. I Nr. 87/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundes- Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 126 § 0↗RIS↗
§ 63bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 5 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 63b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 87/2001 § 63b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung
§ 63b.
(1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen L PA und L 1 eine Abgeltung von 2 768 S und
2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 414 S
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
… 3 unveränderte Absätze
(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.
(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen L PA und L 1 um 356 S und
2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen L 2 um 310 S für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 63bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 5 Z 1, Z 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2001 § 63b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 87/2001 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 63b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung
§ 63b.
(1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen L PA und L 1 eine Abgeltung von 202,8 Euro und
2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 176,8 Euro
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
… 3 unveränderte Absätze
(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.
(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen L PA und L 1 um 26,1 Euro und
2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen L 2 um 22,7 Euro für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.