Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 88/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Gründung einer IAF-Service GmbH und Änderung des Bundessozialämtergesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der Konkursordnung und des Bundesfinanzgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.08.2001 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 88/2001 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 § 7↗RIS↗

Hoheitlicher Vollzug

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (Paragraph 3, Absatz 2,), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (Paragraph 16,) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
  3. Absatz 3,Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 IESG.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach Paragraph 10, IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.