Dreiersenate
§ 7.
(1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem zwei weiteren Mitglied Mitgliedern des einfachen Senates bestehen Obersten Gerichtshofes zusammen (DreiersenateDreiersenat), zu entscheiden über:
a) die 1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 98 631;
b) Delegierungen 2. Delegierungssachen;
c) 3. die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960; Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;
d) 4. Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;
e) die 5. Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
f) die 6. Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.;
(2) 7. Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen: Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);
a) Gnadensachen 8. Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;
b) 9. Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen; Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
c) Rechtsschutzgesuche 10. Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
(32) Auf In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
Anmerkung
1. zu Abs. 1 lit. a: jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
2 1. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG
3 2. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO, hinsichtlich der Gnadensachen siehe insbes. § 411 StPO
4. zum Abs. 2 lit. b siehe auch den § 23 Abs. 3
Schlagworte
Vormundschaftsbehördliche Geschäfte, Dienstgerichtssachen, BGBl. Nr. 631/1975