Absatz eins,Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 6 und 7 der EMAS-V römisch zwei (Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient.
BGBl. I Nr. 96/2001
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
römisch zwei. Abschnitt
Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen
Zuständige Stelle
Paragraph 15,
- Absatz 2,Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
- Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Artikel 2, Litera s, EMAS-V römisch zwei;
- Ziffer 2Anschrift der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
- Ziffer 3Kontaktperson der Organisation am Standort;
- Ziffer 4Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5,, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
- Ziffer 5Registernummer;
- Ziffer 6Datum der Eintragung der Organisation;
- Ziffer 7gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
- Absatz 3,Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
- Absatz 4,Die nach Artikel 6, Ziffer 4 und 6 der EMAS-V römisch zwei meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Artikel 6, Ziffer 6, der EMAS-V römisch zwei hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.