Absatz eins,Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung (Artikel 3, Absatz 2, Litera b, EMAS-V römisch zwei) durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geltende Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen genannten Rechtsvorschriften des Bundes.
BGBl. I Nr. 96/2001
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Organisation hat dem Antrag gemäß Absatz eins
- Ziffer einseine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,
- Ziffer 2die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,
- Ziffer 3die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,
- Ziffer 4eine aktuelle Betriebsbeschreibung,
- Ziffer 5ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, AWG),
- Ziffer 6den Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung und
- Ziffer 7den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System
im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln. - Absatz 3,Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn alle nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften des Bundes erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.
- Absatz 4,Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in die konsolidierte Fassung des Bescheides zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.
- Absatz 5,Parteistellung in dem Verfahren gemäß Absatz eins, haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Absatz 6, erhoben haben.
- Absatz 6,Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Absatz 4,). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
- Absatz 7,Die Behörde hat den Bescheid gemäß Absatz eins, an die Beteiligten im Sinne des Absatz 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden zu übermitteln.
- Absatz 8,Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengenehmigungen gemäß Absatz eins, in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
- Absatz 9,Behörde im Sinne des Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.