Absatz eins,Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Absatz 2,) im Einzelfall vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
- Ziffer einseine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
- Ziffer 2eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (Paragraph 7, ) genannt wurde;
- Ziffer 3eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
- Litera aMethodologien der Umweltbetriebsprüfung,
- Litera bManagementinformation und -verfahren,
- Litera cÖkologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- Litera dUmweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
- Litera eAllgemeine Umwelttechnik.