Absatz eins,Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.
BGBl. I Nr. 96/2001
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Zulassungsverfahren
Paragraph 9,
- Absatz 2,Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsArt und Beschreibung der Tätigkeit;
- Ziffer 2Bezeichnung des NACE Codes;
- Ziffer 3Name und Anschrift der Organisation;
- Ziffer 4Name des Verantwortlichen in der Organisation;
- Ziffer 5Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;
- Ziffer 6Glaubhaftmachung der in Ziffer eins bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.
- Absatz 3,Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.