Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 97/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 6641 § 0↗RIS↗
§ 103cneu
in Kraft 01.01.2002 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 § 103c↗RIS↗

Paragraph 103 c,

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  8. Ziffer 8
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  9. Ziffer 9
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  11. Ziffer 11
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  12. Ziffer 12
    Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  13. Ziffer 13
    Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 62, Ziffer 6 a, ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
  14. Ziffer 14
    Soweit in den in Paragraph 107, Absatz 25, genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
§ 103cgeändertZ 1 bis Z 12 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 § 103c↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 13/2004 § 103c↗RIS↗
§ 103c.
Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.
2. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
3. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
4. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
4. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
5. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
5. Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
6. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
6. Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
7. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
7. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
8. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
8. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
9. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
9. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
10. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
10. Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.
11. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
11. Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.
12. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
12. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
14. Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.