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BGBl. I Nr. 97/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 6641 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 4 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 2, Z 4, Schlussteil; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 2/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 33/2005 § 75↗RIS↗
Großkreditmeldung
§ 75.
(1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;
2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;
3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben.;
4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage
1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
… 5 unveränderte Absätze
2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
5. der bestellten Bankprüfer und
6. der Sicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen Die FMA hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, daß dass
1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,
2. gewährleistet ist, daß dass der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen der FMA Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,
3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 16 30 der Richtlinie 89/646/EWG 2000/12/EG unterliegen.
Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über das Europäische Währungsinstitut oder die Europäische Zentralbank erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch Abkommen im Sinne von § 77a zu schließen.
(6) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.