Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 97/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 6641 § 0↗RIS↗
§ 94geändertXX. Bezeichnungsschutz: Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 Schlussteil; Abs 6; Abs 7; Abs 9
in Kraft 01.01.1997 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 94↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 35/2003 § 94↗RIS↗
XX. Bezeichnungsschutz
§ 94.
(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut” “Geldinstitut”, „Kreditinstitut” “Kreditinstitut”, „Kreditunternehmung” “Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen” “Kreditunternehmen”, „Bank” “Bank”, „Bankier” “Bankier” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen, es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 berechtigt ist. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung „Sparkasse” “Sparkasse” oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse” “Sparkasse” enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen sowie der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse” auch mit einem Zusatz führen, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 92 in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung “Sparkasse” nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung “Sparkasse” auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.
(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft”, „Wertpapierfirma” oder eine Bezeichnung, Die Bezeichnung “Finanzinstitut”, “Finanz-Holdinggesellschaft”, “Wertpapierfirma” oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.
(4) Die Bezeichnung „Volksbank” “Volksbank” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
(5) Die Bezeichnung „Bausparkasse” “Bausparkasse” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar” “Bauspar” enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die
1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder
2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse
berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar” “Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.
(6) Die Bezeichnung „Raiffeisen” “Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
(7) Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank” “Landes-Hypothekenbank” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.
(8) Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.
(9) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse” “Bausparkasse” oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- “Spar- und Vorschußkasse” oder „Spar- “Spar- und Darlehenskasse” führen.
(10) Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.