Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 97/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 6641 § 0↗RIS↗
§ 99geändertZ 1 bis Z 5, Z 10, Z 13, Z 14, Schlussteil
in Kraft 01.01.2002 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 2/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 99↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 § 99↗RIS↗
§ 99.
Wer
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 zu übermitteln;
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 zu übermitteln;
3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;
4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;
5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;
6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;
… 3 unveränderte Absätze
6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;
7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch”, „Sparbrief” oder „Sparkassenbuch” entgegen § 31 Abs. 2 führt;
8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;
9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt;
10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen der FMA oder und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;
11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;
12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;
13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;
15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut”, „Kreditinstitut”, „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen”, „Bank”, „Bankier”, „Sparkasse”, „Bausparkasse”, „Volksbank”, „Landes-Hypothekenbank”, „Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;
16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt, ohne daß die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 99geändertZ 1 bis Z 5, Z 10, Z 13, Z 14, Schlussteil
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2002) · idF BGBl. I Nr. 2/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 97/2001 § 99↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 14.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 35/2003 § 99↗RIS↗
§ 99.
Wer
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 zu übermitteln;
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 zu übermitteln;
3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;
4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;
5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;
6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;
… 3 unveränderte Absätze
6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;
7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch”, „Sparbrief” oder „Sparkassenbuch” entgegen § 31 Abs. 2 führt;
8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;
9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt;
10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;
11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;
12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;
13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;
15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut”, „Kreditinstitut”, „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen”, „Bank”, „Bankier”, „Sparkasse”, „Bausparkasse”, „Volksbank”, „Landes-Hypothekenbank”, „Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;
16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt, ohne daß die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt,
18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.