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BGBl. I Nr. 98/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund
Bundesgesetz, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Überweisungsgesetz, das Finalitätsgesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (2. Euro-Finanzbegleitgesetz), mit dem das Bundesbetreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europa-Wählerevidenzgesetz, die Europawahlordnung, das Fremdengesetz 1997, das Grenzkontrollgesetz, das Meldegesetz 1991, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 1974, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsgrenzgesetz, das Vereinsgesetz 1951, das Versammlungsgesetz 1953, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volkszählungsgesetz 1980, das Waffengesetz 1996, das Wählerevidenzgesetz, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 sowie das Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen geändert und das Bundesgesetz betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben aufgehoben werden (Euro-Anpassungsgesetz-BMI), mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Atomhaftungsgesetz 1999, die Ausbeutungsverordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Eisenbahnbuchanlegungsgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das GmbH-Gesetz, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Handelsgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Kartellgesetz 1988, das Kleingartengesetz, die Konkursordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Maklergesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Notariatstarifgesetz, das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, das Privatstiftungsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Produktsicherheitsgesetz 1994, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Richtwertgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Teilzeitnutzungsgesetz, das Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Übernahmegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, das Verkehrsopferschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wuchergesetz 1949 und die Zivilprozessordnung an die Einführung des Euro angepasst und das Schillingeröffnungsbilanzengesetz aufgehoben werden (2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG), mit dem das AIDS-Gesetz 1993, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Bazillenausscheidergesetz, das Bäderhygienegesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Bundesgesetz betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens, das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, das Epidemiegesetz 1950, das Geschlechtskrankheitengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das Suchtmittelgesetz, das Tabakgesetz, das Tuberkulosegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierseuchengesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz, das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, das EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997, das Bienenseuchengesetz, die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, das Fleischuntersuchungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Aufwandersatzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Privat-Kraftwagenführergesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das BäckereiarbeiterInnengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kautionsschutzgesetz, das Angestelltengesetz, das Schauspielergesetz, und das Journalistengesetz geändert werden (1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 19 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1 lit d
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 21/1993 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 27↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 27.
(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung;
b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;
c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;
e) der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;
… 5 unveränderte Absätze
f) die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern.
(2) Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.
(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.
(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(5) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.