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BGBl. I Nr. 99/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (58. Novelle zum ASVG)
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2001× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 8772 § 0↗RIS↗
§ 442cgeändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 20/1994 · danach: BGBl. I Nr. 99/2001 § 442c↗RIS↗
in Kraft 01.09.2001 – 30.04.2003 · idF BGBl. I Nr. 99/2001 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 442c↗RIS↗
Aufgaben des Verbandsvorstandes Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
§ 442c.
(1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Hauptverbandes. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Präsidenten und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Hauptverbandes übertragen. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.
(2) § 434 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.