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BGBl. III Nr. 261/2001

kundgemacht 11.12.2001 RIS↗
261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 261/2001× zu Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 25.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 261/2001 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
  3. Absatz 3,Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.