Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
BGBl. III Nr. 261/2001
261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
- Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
- Absatz 3,Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.