Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. I Nr. 100/2002
100. Bundesgesetz: Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG und Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des ORF-Gesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Journalistengesetzes
Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aneu
ABSCHNITT römisch sechs a
MITARBEITERVORSORGEKASSE
Geltungsbereichsabgrenzung
Paragraph 33 a,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVG.
- Absatz 3,Lehrlinge, die am 1. Jänner 2003 in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des BMVG. Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.
- Absatz 4,Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben hat.
- Absatz 5,Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt römisch drei scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVG.