Absatz eins,Die MV-Kasse hat die MV-Kassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
BGBl. I Nr. 100/2002
100. Bundesgesetz: Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG und Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des ORF-Gesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Journalistengesetzes
Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Veranlagungsvorschriften
Paragraph 30,
- Absatz 2,Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
- Ziffer einsGuthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,
- Ziffer 2Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden,
- Ziffer 3Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs,
- Ziffer 4sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere,
- Ziffer 5Anteilscheine von Kapitalanlagefonds gemäß dem römisch eins. und römisch eins a. Abschnitt des InvFG 1993 sowie Anteilscheine von Kapitalanlagefonds, die gemäß
- Litera adem römisch zwei. Abschnitt des InvFG 1993 oder
- Litera bdem römisch drei. Abschnitt des InvFG 1993
zum Vertrieb berechtigt sind.
- Absatz 3,Die Veranlagungen des Absatz 2, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
- Ziffer einsVermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden;
- Ziffer 2Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
- Litera amüssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und
- Litera bdürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;
- Ziffer 3abweichend von Ziffer 2, dürfen Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in Paragraph 7, Absatz 3, InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
- Ziffer 4Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5
- Litera amüssen von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat,
- Litera bsind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 aufzuteilen,
- Litera cdürfen derivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
- Ziffer 5Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
- Ziffer 6Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenze gemäß Ziffer 4, sind Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
- Ziffer 7Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und
- Ziffer 8für Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:
- Litera aWertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens angelegt sind, 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
- Litera bWertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (Paragraph 2, Ziffer 18, BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
- Litera cSchuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen;
- Litera ddie in Litera b und c genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Litera a, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Litera a bis c dürfen nicht kumuliert werden;
- Litera eStammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden;
- Litera fder Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zulässig, wenn die Veranlagungsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
- Absatz 4,Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, zulässig.
- Absatz 5,Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.