Absatz eins,Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
BGBl. I Nr. 102/2002
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Abfallwirtschaftskonzept
Paragraph 10,
- Absatz 2,Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.
- Absatz 3,Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
- Ziffer einsAngaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
- Ziffer 2eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;
- Ziffer 3eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;
- Ziffer 4organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
- Ziffer 5eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
- Absatz 4,Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.
- Absatz 5,Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
- Absatz 6,Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 37,, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Absatz eins und die Absatz 3 bis 5 Anwendung.