Absatz eins,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 102/2002
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu nie in Kraft getreten
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
Paragraph 21,
- Absatz 2,Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind
- Ziffer einsName, Sitz und Identifikationsnummer,
- Ziffer 2Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,
- Ziffer 3Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990,S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S 1,
- Ziffer 4Anlagentypen,
- Ziffer 5Behandlungsverfahren,
- Ziffer 6Anlagenkapazitäten,
- Ziffer 7die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und
- Ziffer 8Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.)
- Absatz 4,Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
- Absatz 5,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Meldungen gemäß den Absatz 3 und 4 und gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4, 21 Absatz eins und 2 und 60 und Artikel 5, Absatz 2 und Absatz 6 und Artikel 8, Absatz 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.
§ 21neu
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
Paragraph 21,
- Absatz eins,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln.
- Absatz 2,Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind
- Ziffer einsName, Sitz und Identifikationsnummer,
- Ziffer 2Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,
- Ziffer 3Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990,S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S 1,
- Ziffer 4Anlagentypen,
- Ziffer 5Behandlungsverfahren,
- Ziffer 6Anlagenkapazitäten,
- Ziffer 7die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und
- Ziffer 8Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.
- Absatz 3,Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.
Paragraph 17, Absatz 5, ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung
- anzuwenden.
- Absatz 4,Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
- Absatz 5,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Meldungen gemäß den Absatz 3 und 4 und gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4, 21 Absatz eins und 2 und 60 und Artikel 5, Absatz 2 und Absatz 6 und Artikel 8, Absatz 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.