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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 02.11.2002 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 § 26↗RIS↗

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und
    3. Ziffer 3
      in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde hat - abweichend von Absatz eins, - dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
    2. Ziffer 2
      chemische Grundkenntnisse;
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
    6. Ziffer 6
      Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
    7. Ziffer 7
      Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
  5. Absatz 5,Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4,