Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 02.11.2002 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 54/2008 § 47↗RIS↗

Bescheidinhalte

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsvorkehrungen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).
  2. Absatz 2,Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Absatz eins, jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Deponietyp und das Gesamtvolumen der Deponie;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1) und die Information der Behörde;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
  3. Absatz 3,Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
    6. Ziffer 6
      über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.