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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 02.11.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 155/2004 § 54↗RIS↗

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für

Problemstoffe

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
    1. Ziffer eins
      öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder
    2. Ziffer 2
      öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller.