Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
BGBl. I Nr. 102/2002
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
- Ziffer einseine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
- Ziffer 2die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;
- Ziffer 3aus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben
- Litera azur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,
- Litera bzur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
- Litera czur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
- Litera dzur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und
- Litera ezur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;
- Ziffer 4die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
- Ziffer 5besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.
- Absatz 4,Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.