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BGBl. I Nr. 103/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) 6 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 55/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.12.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 2↗RIS↗
Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 2.
(1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 305 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.
(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
… 7 unveränderte Absätze
1. Wehrpflichtige und
2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.