BGBl. I Nr. 104/2002
104. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
Zentralen Informationssammlung
§ 59.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben eine Evidenz jener Anlagen zu führen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, daß im Falle einer Abweichung der Anlage von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.
(2) Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die eine solche Anlage genehmigt haben, sind verpflichtet, der nach dem Standort zuständigen Sicherheitsbehörde (Abs. 1) stets unverzüglich die zur Beurteilung der Gefährlichkeit der Anlage und zu einer wirkungsvollen Abwehr auftretender Gefahren erforderlichen Daten zu übermitteln. Jedenfalls sind Art und Standort der Anlage, der Betreiber und die für die Einhaltung der Vorschriften Verantwortlichen, Betriebsweise und Betriebszeiten, Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie die zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung auftretender Gefahren vorgesehenen Maßnahmen bekanntzugeben. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.
(3) Nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Anlagen, die zu übermittelnden Daten und die Form der Übermittlung hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung zu erlassen. Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.