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BGBl. I Nr. 104/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 3341 § 0↗RIS↗
§ 88geändertAbs 5
in Kraft 01.01.1999 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 158/1998 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 88↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 88↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88.
(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.
(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles maßgeblich, so hat der unabhängige Verwaltungssenat nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes vorzugehen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)