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BGBl. I Nr. 109/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG
Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.2003 – 23.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 109/2002 · danach: BGBl. I Nr. 26/2006 § 10↗RIS↗

3. Teil

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

Paragraph 10, (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

  1. Absatz 2,Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
    2. Ziffer 2
      A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
    3. Ziffer 3
      A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
    4. Ziffer 4
      A 13 Brenner Autobahn,
    5. Ziffer 5
      S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
  2. Absatz 3,Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
  3. Absatz 4,Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.