Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;
BGBl. I Nr. 109/2002
109. Bundesgesetz: Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG
Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht
Paragraph 5, (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, Kraftfahrgesetz 1967);
- Ziffer 3Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,) eingesetzt werden;
- Ziffer 4Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.
- Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.
- Absatz 3,Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2, entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.