Absatz 2,Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:
- Ziffer einsKraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;
- Ziffer 2Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen:140 vH;
- Ziffer 3Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.