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BGBl. I Nr. 110/2002

kundgemacht 19.07.2002 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) 16 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2
in Kraft 11.08.2001 – 19.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 109/2001 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 5↗RIS↗
in Kraft 20.07.2002 – 26.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 78/2003 § 5↗RIS↗
Kennzeichnung
§ 5.
(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
1. Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
… 6 unveränderte Absätze
2. Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
3. Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
4. Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
5. Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
6. Mindesthaltbarkeitsdauer,
7. Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.