Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 111/2002

kundgemacht 23.07.2002 RIS↗Parlament↗
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 11161136 § 0↗RIS↗
§ 100geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 63/1997 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 100↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 21.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 130/2024 § 100↗RIS↗
Maler und Anstreicher Brunnenmeister
§ 100.
Maler und Anstreicher (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 8 5) sind auch zum Verkleiden ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Wänden Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken mit Tapeten des Schachtes, das Führen des Schlages und zum Anbringen Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Wärmeisolierung Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
Schlagworte
Trinkwasser, Abwasserreinigungsanlage, Abwasserbeseitigungsanlage