3. Gebundene Gewerbe Wechsel des Rauchfangkehrers
a) Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 124.
Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die im folgenden angeführten Gewerbe: zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
1. Arbeitsvermittler;
2. Bestatter;
2a. Buchhalter (§ 134a);
3. Drucker und Druckformenhersteller;
4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
5. Fotografen;
6. Fremdenführer;
7. Fußpflege;
8. Gastgewerbe;
9. Getreidemüller;
10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;
11. Kosmetik (Schönheitspflege);
12. Massage;
13. Molker und Käser;
14. Reisebüros;
15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;
16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;
17. Versicherungsagenten;
18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);
19. Vulkaniseure;
20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.