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BGBl. I Nr. 111/2002

kundgemacht 23.07.2002 RIS↗Parlament↗
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 11161136 § 0↗RIS↗
§ 127geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 (neu), Z 3; Abs 3, Z 5 bis Z 21 (entfallen)
in Kraft 01.07.1997 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 63/1997 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 127↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 26.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 18/2015 § 127↗RIS↗
b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe Ausübungsvorschriften
§ 127.
Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. Waffengewerbe (Büchsenmacher); die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
3. Sprengungsunternehmen; die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren hat.
4. (3) Baumeister, Brunnenmeister; Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.
5. Zimmermeister;
6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;
7. Elektrotechniker;
8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;
9. Technische Büros;
10. Chemische Laboratorien;
11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;
12. Drogisten;
13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;
14. Kontaktlinsenoptiker;
15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);
16. Inkassoinstitute;
17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);
18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);
19. Überlassung von Arbeitskräften;
20. Lebens- und Sozialberatung;
21. Errichtung von Alarmanlagen.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur, Lebensberater