BGBl. I Nr. 111/2002
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 136geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 136.
(1) Fotografen Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 94 Z 5 74) sind auch zur Herstellung von Videofilmen Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist unbeschadet der Rechte die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Fotografen Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Pressefotografie Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.