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BGBl. I Nr. 111/2002

kundgemacht 23.07.2002 RIS↗Parlament↗
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 11161136 § 0↗RIS↗
§ 333geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 19.03.1994 – 31.07.2002 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 333↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 333↗RIS↗
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
Einheitliche Anlaufstelle
§ 333.
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.