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BGBl. I Nr. 111/2002

kundgemacht 23.07.2002 RIS↗Parlament↗
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 11161136 § 0↗RIS↗
§ 365ageändertAbs 1 Z 7; Abs 2 Z 5a (aufgehoben), Z 6 bis Z 9; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu)
in Kraft 14.08.1998 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 116/1998 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 365a↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 14.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 131/2004 § 365a↗RIS↗
Daten über natürliche Personen
§ 365a.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
… 4 unveränderte Absätze
2. Familienname und Vorname,
3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
4. Geburtsdatum,
5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,
… 8 unveränderte Absätze
9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1,
10. die Art des Fortbetriebes und
11. die Firma und die Firmenbuchnummer.
(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
1. der Familienname vor der Eheschließung,
2. das Geschlecht,
3. der Geburtsort,
4. die Wohnanschrift,
5. die Staatsangehörigkeit,
5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,
5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
6. Nachsichtsvermerke die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,
7. Anerkennungen gemäß § 373c Nachsichtsvermerke und Gleichhaltungen Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß § 373d 19,
8. Insolvenzvermerke Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und
9. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.
(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.
(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.
(5) Die Gewerbebehörden Behörden sind zur Abfrage folgender Daten aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
1. Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,
2. Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen, die Arbeitnehmer sind.
3. aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und
4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.