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BGBl. I Nr. 111/2002

kundgemacht 23.07.2002 RIS↗Parlament↗
111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 11161136 § 0↗RIS↗
§ 381geändert2. Vollziehung: Abs 1 Z 1 bis Z 6, Z 7 bis Z 9 (entfallen)
in Kraft 01.09.2000 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 88/2000 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 381↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 29.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 131/2004 § 381↗RIS↗
2. Vollziehung
§ 381.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 182 107 Abs. 3, des § 142 Abs. 6, des § 185 143 Abs. 1, des § 188 Abs. 3, des § 192, des § 194, des § 233 144 Abs. 3 5, des § 375 Abs. 1 Z 37 148 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 188 106 Abs. 4 5 und 6, § 107 Abs. 5, § 190 113 Abs. 3 bis 5, § 191 116 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 9 und 10, § 132 Abs. 1, § 192, § 199 Abs. § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1 und 2, § 147 Abs. 2, § 214 Abs. 2 und 3, § 233 Abs. 5, § 250 Abs. 2 und 3, § 255 Abs. 2 und 3, § 265 Abs. 2 und 3, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht soziale Sicherheit und Kunst Generationen hinsichtlich des § 18 Abs. 5 1 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen 115;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Landesverteidigung hinsichtlich des § 2 Abs. 5, des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 143 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 259; des § 144 Abs. 5, des § 147 Abs. 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Land- und Verkehr Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 164 2 Abs. 2 3a, des § 82 Abs. 1 und 4 des § 84h;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 185 Abs. 1, des § 188 Abs. 3 und des § 191 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen; im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Finanzen hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs 3a. 1 und des § 118;
7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 5;
9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2 erster Satz sowie des § 73 Abs. 4.
(2) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 376 Z 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 77a Abs. 7 zweiter Teilsatz, soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen werden, des § 84d Abs. 7 sowie des § 84h letzter Satz ist jeweils der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.