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BGBl. I Nr. 117/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrensnovelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (Verwaltungsverfahrensnovelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 6 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 137/2001 · danach: BGBl. I Nr. 117/2002 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 117/2002 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 47↗RIS↗
4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren
Strafverfügungen
§ 47.
(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 218 365 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 72 120 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im vorhinein Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 145 300 Euro verhängen darf.