BGBl. I Nr. 119/2002
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändert
… 55 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektion),
h) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
i) Kommandant des Korpskommandos I,
j) Kommandant des Korpskommandos II,
k) Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
Höherer militärfachlicher Dienst
… 7 unveränderte Absätze
Ausschluß der Nachsicht
Anl. 1/12geändert
… 58 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektion),
h) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
i) Kommandant des Korpskommandos I,
j) Kommandant des Korpskommandos II,
k) Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
Höherer militärfachlicher Dienst
Anl. 1/12geändertlit g (entfallen), lit h, lit i · umnummeriert: lit g, lit j
… 13 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
… 43 unveränderte Absätze
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
Höherer militärfachlicher Dienst
Anl. 1/12geändert
… 46 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
h) Kommandant Landstreitkräfte,
i) Kommandant Luftstreitkräfte,
j) Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
… 13 unveränderte Absätze
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
Höherer militärfachlicher Dienst