Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/12Anlage eins /, 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse. 12.1. Eine der in Ziffer 12 Punkt 2 bis 12 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 12 Punkt 12 bis 12 Punkt 18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind: Chef des Generalstabes.
12.3 Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),der Leiter der Sektion römisch zwei (Kontrollsektion),
Stabschef des Bundesministers,
Leiter der Generalstabsdirektion,
Leiter des Planungsstabes,
Leiter des Führungsstabes,
Leiter des Rüstungsstabes,
Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektion),
Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
Kommandant des Korpskommandos I,Kommandant des Korpskommandos römisch eins,
Kommandant des Korpskommandos II,Kommandant des Korpskommandos römisch zwei,
Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.
12.4 Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:
Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos römisch eins.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
Militärkommandant von Salzburg.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Referent in der Zentralstelle,
Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
12.12.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und
die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden. 12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,) anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. 12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. 12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernissen der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge. 12.16. An Stelle des Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden. 12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Ziffer eins Punkt 13, zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. 12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ausschluß der Nachsicht
12.19. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 12.14, 12.15 und 12.19. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 14, 12 Punkt 15, und
12.16 ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.