Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/12Anlage eins /, 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 284 Abs. 52.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 284, Absatz 52,
Text
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse. 12.1. Eine der in Ziffer 12 Punkt 2 bis 12 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 12 Punkt 12 bis 12 Punkt 18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind: Chef des Generalstabes.
12.3 Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),der Leiter der Sektion römisch zwei (Kontrollsektion),
Stabschef des Bundesministers,
Leiter der Generalstabsdirektion,
Leiter des Planungsstabes,
Leiter des Führungsstabes,
Leiter des Rüstungsstabes,
Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
Kommandant Landstreitkräfte,
Kommandant Luftstreitkräfte,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
12.4 Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:
Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos römisch eins.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
Militärkommandant von Salzburg.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Referent in der Zentralstelle,
Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
12.12.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und
die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden. 12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. 12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. 12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernissen der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge. 12.16. An Stelle des Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden. 12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Ziffer eins Punkt 13, zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. 12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oderDie Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oderdie Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, oder Ziffer 2, KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der sechs-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.Die Zeiten nach Litera a, b, oder c sind für die Erreichung der sechs-monatigen Frist nach Litera a, oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach Litera a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.