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BGBl. I Nr. 119/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 16411 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändertSchlussteil, Text, lit b, sublit cc (entfallen), lit c, lit d; Abs 2 lit lit, Schlussteil, lit c, lit a, lit b (neu)
in Kraft 12.08.2000 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/22↗RIS↗
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------ 22.1. Lehrer an Akademien im (1) a) Erwerb eines
22.1. Lehrer an Pädagogi- a) Erwerb des Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 facheinschlägigen
schen, Berufspädagogischen und aa) AStG in Lehrtätigkeit Doktorgrades der gemäß § 66
Religionspädagogischen Akade- Philosophie gemäß Abs. 1 in Verbindung mit
mien und an Pädagogischen § 66 Abs. 1 in Anlage 2 UniStG oder
und Religionspädagogischen Verbindung mit Anlage 2 eines Doktorates im
-------------------------------+------------------------------------ Sinne des § 36 AHStG,
b) der Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------ entsprechende(s) Diplom,
Instituten in den UniStG auf Grund eines Lehramt oder
Unterrichtsgegenständen                    Diplomstudiums der
der Erziehungswissenschaft, Un-            Philosophie, Pädagogik,
terrichtswissenschaft, Pädago-            Psychologie oder
gischen Psychologie, Pädagogi-            Soziologie oder des
schen Soziologie, Betriebsso-              Doktorgrades der Sozial-
ziologie und der Allgemeinen              und
und speziellen Sonderpädagogik            Wirtschaftswissenschaften
sowie an land- und forstwirt-              gemäß § 66 Abs. 1
schaftlichen berufspädagogi-              in Verbindung mit Anlage 2
schen Lehranstalten in den Un-            UniStG auf Grund eines
terrichtsgegenständen Psycholo-            Diplomstudiums der
gie, Erziehungslehre, Unter-              Soziologie oder des
richtslehre und Einführung in          bb) Doktorates im Sinne
die Soziologie                            des § 36 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
aus den Fächern
Philosophie mit dem
Hauptfach Pädagogik
oder Psychologie oder
Soziologie oder des
Doktorates der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung oder des
cc) Doktorgrades der
Philosophie gemäß
§ 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG aus
den Fächern Philosophie
mit dem Hauptfach
Pädagogik oder Psychologie
oder Soziologie oder des
Doktorgrades der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 2
UniStG auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung,
b) Lehrbefähigung für eine
einschlägige Schulart, allgemein bildende oder
c) vierjährige Lehrpraxis mit berufsbildende
hervorragenden pädagogischen Pflichtschule oder ein
Leistungen an einer der Lehramt bzw. eine
Lehrbefähigung nach lit. b für eine
entsprechenden Schule und allgemein bildende oder
d) durch Publikationen nachzu- berufsbildende mittlere
weisende wissenschaftliche oder höhere Schule,
Tätigkeit. c) eine mindestens
-------------------------------+------------------------------------ vierjährige
Verwendung Erfordernis facheinschlägige
-------------------------------+------------------------------------ Lehrpraxis mit
22.2. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der Theologie oder hervorragenden
schen, Berufspädagogischen und in den in Z 22.1 lit. a pädagogischen Leistungen
Religionspädagogischen Akade- angeführten Fächern, an einer der
mien und an Pädagogischen b) mehrjährige Lehrpraxis mit Lehrbefähigung
und Religionspädagogischen hervorragenden pädagogischen entsprechenden Schule
Instituten im Unterrichts-          Leistungen an Schulen und
gegenstand Religionspädagogik    c) durch Publikationen nachzu-
und Katechetik                      weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und      Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen          b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen      rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen          schaftlichen Hochschulstudien
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Instituten in den                  und die erfolgreiche Absol-
Unterrichtsgegenständen            vierung der Grundausbildung
des Schulrechts                    für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi-  a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und      Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade-      und
mien und an Pädagogischen        b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen          Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi-  a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi-        ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago-      schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi-      durch den Erwerb eines auf
schen Instituten in den fach-      Grund eines Diplomstudiums
wissenschaftlichen und fachdi-      erlangten Diplomgrades gemäß
daktischen Unterrichtsgegen-        § 66 Abs. 1 in Verbindung mit
ständen in den Studiengängen        Anlage 1 UniStG,
für das Lehramt an Hauptschu-    b) Lehrbefähigung für eine all-
len, Sonderschulen oder Poly-      gemeinbildende Pflichtschule
technischen Schulen, sofern        oder Lehramt für allgemein-
sie in die Lehrverpflichtungs-      bildende höhere Schulen der
betreffenden Fachrichtung,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
gruppen I oder II eingestuft        hervorragenden pädagogischen
sind                                Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse (2) Das Erfordernis des Abs. 1
gogischen Akademien und an Päda- der Z 23.1 lit. a kann für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen berufsbildenden Schulen Unterrichtsgegenstände, für die
der Aus- und Fortbildung für b) vierjährige Lehrpraxis mit kein diesen
Lehrer an berufsbildenden hervorragenden pädagogischen Unterrichtsgegenständen
Schulen) in den fachwissen-        Leistungen an berufsbildenden
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
schaftlichen und fachdidakti-      Schulen und
schen Unterrichtsgegenständen    c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit      weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so-    che Tätigkeit.
fern sie in den Lehrverpflich-
tungsgruppen I oder II einge-
stuft sind
22.7. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter-      erfordernisse der Z 23.5 oder
richtsgegenständen Psychologie,    23.6 für Lehrer an Akademien
Sozialmedizin, Rechtskunde,        für Sozialarbeit,
Theorie der Sozialarbeit und    b) vierjährige Lehrpraxis mit
Handlungsfelder der Sozial-        hervorragenden pädagogischen
arbeit                              Leistungen an Akademien für
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe),
c) ein den Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung (Doktorat) vorgesehen ist, für
mit Anlage 2 UniStG und die Bereiche Mathematik, Physik,
d) eine durch Publikationen nach- Chemie oder Technik sowie für die
zuweisende einschlägige fachlich-theoretischen
wissenschaftliche Tätigkeit. Unterrichtsgegenstände an
-------------------------------+------------------------------------ Berufspädagogischen Akademien
Verwendung Erfordernis ersetzt werden durch die
-------------------------------+------------------------------------ Erfüllung sämtlicher
22.8. Lehrer an land- und a) Abgeschlossene Hochschulbil- nachstehender Erfordernisse:
forstwirtschaftlichen berufs- dung an der Universität für a) eine diesen
pädagogischen Lehranstalten im Bodenkultur, Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstand Bera- b) Befähigung für den land- und entsprechende
tungslehre forstwirtschaftlichen Lehr- und abgeschlossene
Förderungsdienst, Hochschulbildung (Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit
mit hervorragenden
Leistungen in der
Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) vierjährige Lehrpraxis mit einschlägige
hervorragenden pädagogischen fachdidaktische
Leistungen an land- und Publikationen.
forstwirtschaftlichen Schulen 22.2. Lehrer an Akademien im a) Doktorat der
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1            Rechtswissenschaften
AStG in den                        oder
Studienveranstaltungen          b) der erfolgreiche
der Schulrechtlichen                Abschluss der rechts-
Grundlagen                          oder
staatswissenschaftlichen
Hochschulstudien und die
erfolgreiche
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
d c) durch Publikationen nachzu- in beiden Fällen eine
weisende fachwissenschaftliche mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit.
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im          a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1            selbständigen Ausübung
AStG in den                        des ärztlichen Berufes
Studienveranstaltungen              und
der                              b) mindestens vierjährige
Medizinisch-biologischen            Tätigkeit auf dem Gebiet
Grundlagen und der                  der Gesundheitserziehung
Gesundheitserziehung                oder der Schulhygiene.