22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------ 22.1. Lehrer an Akademien im (1) a) Erwerb eines
22.1. Lehrer an Pädagogi- a) Erwerb des Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 facheinschlägigen
schen, Berufspädagogischen und aa) AStG in Lehrtätigkeit Doktorgrades der gemäß § 66
Religionspädagogischen Akade- Philosophie gemäß Abs. 1 in Verbindung mit
mien und an Pädagogischen § 66 Abs. 1 in Anlage 2 UniStG oder
und Religionspädagogischen Verbindung mit Anlage 2 eines Doktorates im
-------------------------------+------------------------------------ Sinne des § 36 AHStG,
b) der Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------ entsprechende(s) Diplom,
Instituten in den UniStG auf Grund eines Lehramt oder
Unterrichtsgegenständen Diplomstudiums der
der Erziehungswissenschaft, Un- Philosophie, Pädagogik,
terrichtswissenschaft, Pädago- Psychologie oder
gischen Psychologie, Pädagogi- Soziologie oder des
schen Soziologie, Betriebsso- Doktorgrades der Sozial-
ziologie und der Allgemeinen und
und speziellen Sonderpädagogik Wirtschaftswissenschaften
sowie an land- und forstwirt- gemäß § 66 Abs. 1
schaftlichen berufspädagogi- in Verbindung mit Anlage 2
schen Lehranstalten in den Un- UniStG auf Grund eines
terrichtsgegenständen Psycholo- Diplomstudiums der
gie, Erziehungslehre, Unter- Soziologie oder des
richtslehre und Einführung in bb) Doktorates im Sinne
die Soziologie des § 36 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
aus den Fächern
Philosophie mit dem
Hauptfach Pädagogik
oder Psychologie oder
Soziologie oder des
Doktorates der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung oder des
cc) Doktorgrades der
Philosophie gemäß
§ 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG aus
den Fächern Philosophie
mit dem Hauptfach
Pädagogik oder Psychologie
oder Soziologie oder des
Doktorgrades der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 2
UniStG auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung,
b) Lehrbefähigung für eine
einschlägige Schulart, allgemein bildende oder
c) vierjährige Lehrpraxis mit berufsbildende
hervorragenden pädagogischen Pflichtschule oder ein
Leistungen an einer der Lehramt bzw. eine
Lehrbefähigung nach lit. b für eine
entsprechenden Schule und allgemein bildende oder
d) durch Publikationen nachzu- berufsbildende mittlere
weisende wissenschaftliche oder höhere Schule,
Tätigkeit. c) eine mindestens
-------------------------------+------------------------------------ vierjährige
Verwendung Erfordernis facheinschlägige
-------------------------------+------------------------------------ Lehrpraxis mit
22.2. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der Theologie oder hervorragenden
schen, Berufspädagogischen und in den in Z 22.1 lit. a pädagogischen Leistungen
Religionspädagogischen Akade- angeführten Fächern, an einer der
mien und an Pädagogischen b) mehrjährige Lehrpraxis mit Lehrbefähigung
und Religionspädagogischen hervorragenden pädagogischen entsprechenden Schule
Instituten im Unterrichts- Leistungen an Schulen und
gegenstand Religionspädagogik c) durch Publikationen nachzu-
und Katechetik weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung Erfordernis
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Instituten in den und die erfolgreiche Absol-
Unterrichtsgegenständen vierung der Grundausbildung
des Schulrechts für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi- a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade- und
mien und an Pädagogischen b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung Erfordernis
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in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi- a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi- ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago- schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi- durch den Erwerb eines auf
schen Instituten in den fach- Grund eines Diplomstudiums
wissenschaftlichen und fachdi- erlangten Diplomgrades gemäß
daktischen Unterrichtsgegen- § 66 Abs. 1 in Verbindung mit
ständen in den Studiengängen Anlage 1 UniStG,
für das Lehramt an Hauptschu- b) Lehrbefähigung für eine all-
len, Sonderschulen oder Poly- gemeinbildende Pflichtschule
technischen Schulen, sofern oder Lehramt für allgemein-
sie in die Lehrverpflichtungs- bildende höhere Schulen der
betreffenden Fachrichtung,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
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Verwendung Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft hervorragenden pädagogischen
sind Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse (2) Das Erfordernis des Abs. 1
gogischen Akademien und an Päda- der Z 23.1 lit. a kann für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen berufsbildenden Schulen Unterrichtsgegenstände, für die
der Aus- und Fortbildung für b) vierjährige Lehrpraxis mit kein diesen
Lehrer an berufsbildenden hervorragenden pädagogischen Unterrichtsgegenständen
Schulen) in den fachwissen- Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti- Schulen und
schen Unterrichtsgegenständen c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so- che Tätigkeit.
fern sie in den Lehrverpflich-
tungsgruppen I oder II einge-
stuft sind
22.7. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter- erfordernisse der Z 23.5 oder
richtsgegenständen Psychologie, 23.6 für Lehrer an Akademien
Sozialmedizin, Rechtskunde, für Sozialarbeit,
Theorie der Sozialarbeit und b) vierjährige Lehrpraxis mit
Handlungsfelder der Sozial- hervorragenden pädagogischen
arbeit Leistungen an Akademien für
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Verwendung Erfordernis
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Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe),
c) ein den Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung (Doktorat) vorgesehen ist, für
mit Anlage 2 UniStG und die Bereiche Mathematik, Physik,
d) eine durch Publikationen nach- Chemie oder Technik sowie für die
zuweisende einschlägige fachlich-theoretischen
wissenschaftliche Tätigkeit. Unterrichtsgegenstände an
-------------------------------+------------------------------------ Berufspädagogischen Akademien
Verwendung Erfordernis ersetzt werden durch die
-------------------------------+------------------------------------ Erfüllung sämtlicher
22.8. Lehrer an land- und a) Abgeschlossene Hochschulbil- nachstehender Erfordernisse:
forstwirtschaftlichen berufs- dung an der Universität für a) eine diesen
pädagogischen Lehranstalten im Bodenkultur, Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstand Bera- b) Befähigung für den land- und entsprechende
tungslehre forstwirtschaftlichen Lehr- und abgeschlossene
Förderungsdienst, Hochschulbildung (Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit
mit hervorragenden
Leistungen in der
Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) vierjährige Lehrpraxis mit einschlägige
hervorragenden pädagogischen fachdidaktische
Leistungen an land- und Publikationen.
forstwirtschaftlichen Schulen 22.2. Lehrer an Akademien im a) Doktorat der
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 Rechtswissenschaften
AStG in den oder
Studienveranstaltungen b) der erfolgreiche
der Schulrechtlichen Abschluss der rechts-
Grundlagen oder
staatswissenschaftlichen
Hochschulstudien und die
erfolgreiche
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
d c) durch Publikationen nachzu- in beiden Fällen eine
weisende fachwissenschaftliche mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit.
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 selbständigen Ausübung
AStG in den des ärztlichen Berufes
Studienveranstaltungen und
der b) mindestens vierjährige
Medizinisch-biologischen Tätigkeit auf dem Gebiet
Grundlagen und der der Gesundheitserziehung
Gesundheitserziehung oder der Schulhygiene.