BGBl. I Nr. 119/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch sechs
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
der bisherige als
Staatsanwalt Staatsanwalt
Gruppenleiter der Staatsanwalt- Staatsanwalt
schaft
Leiter der Staatsanwaltschaft Leiter der Staatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft
Erste Stellvertreter des Erster Stellvertreter des
Leiters der Oberstaats- Leiters der Oberstaats-
anwaltschaft anwaltschaft
der bisherige als
Leiter der Oberstaatsanwalt- Leiter der Oberstaatsanwalt-
schaft schaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur Generalprokuratur
Erste Stellvertreter des Leiters Erster Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur der Generalprokuratur
Leiter der Generalprokuratur Leiter der Generalprokuratur
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Den im Absatz eins, angeführten Staatsanwälten gebührt der Gehalt
- Ziffer einsder Gehaltsgruppe, die sich für sie aus Paragraph 42, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt, und
- Ziffer 2der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
- Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Bis 31. 12. 1998: Zu Paragraph 42,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
Ab 1. 1. 1999: Zu Paragraph 156 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
- Absatz 2,Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im Paragraph 9, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
- Absatz 3,Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Paragraphen 9 a und 9 b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
- Absatz 4,Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 17, des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
- Absatz 5,Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer 3, des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, gelten Paragraph 28, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
- Absatz 6,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe römisch drei zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe römisch drei im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten Paragraph 66, Absatz 12, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.