BGBl. I Nr. 119/2002
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 6; Abs 7; Abs 8 Z 1 bis Z 4, Schlussteil; Abs 8a (neu); Abs 9 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 9a (neu); Abs 10
… 14 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
c) Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
d) Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
e) Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(3a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
1. höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
2. gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
3. der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Abteilungsvorstände Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
Übungsschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der
Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,
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… 6 unveränderte Absätze
an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis
schulen mit ! zum Ausmaß von
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bis zu 4 Klassen ! 4
5 oder 6 Klassen ! 3
7 bis 9 Klassen ! 2
10 bis 12 Klassen ! 1
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände Abteilungsleiter für Studiengänge ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um
1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.
(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um
1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden
des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um
1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Abteilungsleiter nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Abteilungsleiter mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.
Bei Abteilungsvorständen Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 2 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.
(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
… 25 unveränderte Absätze
1. der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
2. der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
3. einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut sind, vermindert sich die in Z 2 und 3 angeführte Stundenzahl auf eine Wochenstunde.
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
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Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
des Übungs- ! Kindergartenpädagogik
kindergartens!-----------------------------------------------------
(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen
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Gruppen ! Wochenstunden
-------------!------------------------------------------------------
bis 3 ! 8 ! 7 ! 6
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4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(14) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
1. 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
2. 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
3. 11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
4. 12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
5. 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.
(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.