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BGBl. I Nr. 119/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 322231 § 0↗RIS↗
§ 59geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 13, Z 14 (entfallen); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 20.12.1980 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 558/1980 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 59↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 59↗RIS↗
Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 59.
(1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter Nebengebühren - in Kraft den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. Gesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 94, womit Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung ergänzt wird Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,
2. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, Pauschalvergütungen für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten und ihre Hinterbliebenen verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807 17 GehG,
4. Journaldienstzulagen nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 17a GehG,
5. § 46 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, für die vor dem 1. Jänner 1956 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommenen Beamten und ihre Hinterbliebenen, es sei denn, daß die Anrechnung Bereitschaftsentschädigungen nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 lit. i günstiger ist 17b GehG,
6. Mehrleistungszulagen nach § 66 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes 18 GehG,
7. § 66 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe, daß statt der Begünstigungen Erschwerniszulagen nach § 62 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, die Begünstigungen nach den §§ 9 und 20 dieses Bundesgesetzes in Betracht kommen 19a GehG,
8. Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949 Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,
9. Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich 423/1992,
10. § 61 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 112 und 153 des GehG,
11. Bundesgesetz vom 18. November 1955, die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden, 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
12. Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 208, über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses, 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
13. § 12 die auf Grund des Hochschulassistentengesetzes 1962 Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 216/1962 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.
14. Artikel II Abs. 3 der 9. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 144/1963.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Pensionen Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt., in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.